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Satzung des Dresdner SSV e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsmitgliedschaft

  1. Der Verein führt den Namen Dresdner SSV (e. V.). Er ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen (e. V.) sowie des Kreissportbundes Dresden e. V.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zur Förderung des Sports an den Kreissportbund Dresden e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Vereinsämter

  1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
  2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und unbedingt notwendiges Hilfspersonal für Büro und Sportanlagen bestellt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen ausgeworfen werden.

§ 4 Mitgliedsarten

  1. Dem Verein gehören an
    • a) aktive Mitglieder und
    • b) passive Mitglieder (Fördermitglieder).
  2. Aktive Mitglieder treiben regelmäßig Sport oder sind aktiv in der Vereinsführung tätig.
    Passive Mitglieder (Fördermitglieder) fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich regelmäßig am Sport zu beteiligen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist es nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann jeweils zum Ende eines Geschäftshalbjahres erklärt (30.6. und 31.12.) werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss das Präsidium dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
  2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung oder im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu erlassenden Beitragsordnung festgesetzt.
  3. Das Präsidium kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise stunden.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Das passive Wahlrecht zum Organ eines Vereins steht nur volljährigen Mitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus

    • Vorsitzenden
    • 1. Stellvertretenden Vorsitzenden
    • 2. Stellvertretenden Vorsitzenden
    • Schatzmeister
  2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus

    • Schriftführer
    • Jugendleiter
    • Beisitzer
  3. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    • b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    • c) Vorbereitung des Haushaltsplans; Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
    • d) Beschlussfassung über die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern;
    • e) Abschluss von Verträgen mit Spielern, Trainern und Übungsleitern;
    • f) Erlass von Sport-, Spiel- und Hausordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind.
  2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

§ 12 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Es bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
    Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandmitglieds.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, längstens jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung, einen Nachfolger wählen.

§ 13 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  2. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 14 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Genehmigung des vom Vorsitzenden aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes;
    b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge bzw. Erlass einer Beitragsordnung;
    c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie die Wahl und Abberufung der Kassenprüfer
    d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;,br /> e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
    Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zugeben.
    Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellv. Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Präsidium erklärt werden.
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 18 Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung sowie die Mittelverwendung zu prüfen und mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
  2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen nach Ende der Wahlperiode die Entlastung des Vorstandes.
  3. Die Anzahl der Kassenprüfer ist auf der Mitgliederversammlung zu beschließen, sie dürfen jedoch nicht dem Vorstand angehören.

§ 19 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und einer der Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Kreissportbund Dresden e. V., zwecks Verwendung zur Förderung des Sports unter den in § 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 20 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 7. Dezember 2012 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald sie notariell beglaubigt und beim Amtsgericht Dresden eingetragen ist.

Dresden, den 7. Dezember 2012

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