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Martin Meinhold

Beitragsordnung

 

§ 1

Geltungsbereich

 

(1) Diese Beitragsordnung gilt für alle Mitglieder des „Dresdner SSV e. V.“, nachdem das Aufnahmeverfahren laut Satzung abgeschlossen ist.

 

§ 2

Beitragszeitraum

 

(1)    Der Vereinsbeitrag ist vom Ersten des Monats an, in dem der Tag der Aufnahme in den Dresdner SSV e. V. liegt, zu entrichten.

(2)    Der Vereinsbeitrag ist jährlich bzw. halbjährlich im ersten und im dritten Quartal oder bei der Aufnahme zu entrichten. Die Zahlungsweise wird mit dem Aufnahmeantrag geregelt.

(3)    Beitragszahlungen erfolgen ausschließlich im Abbuchungsverfahren.

(4)    Ausnahmen bei der Zahlungsweise sind in Abstimmung mit dem Vorstand möglich. Änderungen der Bankverbindung sowie der Anschrift sind unverzüglich dem Schatzmeister mitzuteilen.

 

§ 3

Beitragsgruppen und Beitragshöhen

 

Das Präsidium unterbreitet der Mitgliederversammlung ab dem folgenden Geschäftsjahr einen Vorschlag. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Beitragshöhe für das folgende Geschäftsjahr. Ab dem Geschäftsjahr 2018 gelten folgende Beitragsgruppen und Beitragshöhen:

 

Der Vereinsbeitrag ist entsprechend der Beitragsgruppen Allgemeiner Bereich

a)  Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre 7,00 Monat                            84,00 Jahresbeitrag

b)  Erwachsene ab 18 Jahre 10,00 Monat                                             120,00 Jahresbeitrag

c)  Ruhemitgliedschaft auf Antrag ab Folgemonat                                                                                 24,00 Jahresbeitrag befristet bis zum Halbjahresende

d)  Beachvolleyball bis 18 Jahre                                                               42,00 Jahresbeitrag

e)  Beachvolleyball ab 18 Jahre                                                                54,00 Jahresbeitrag

f)  Mitglieder des Vorstandes und erweiterten Vorstandes beitragsfrei

g)  Passivmitglieder beitragsfrei


Wettkampfbereich

Bezüglich der Höhe der Zusatzbeiträge wird auf die Festlegungen der Zusatzbeitragsordnung verwiesen.


§ 4

Eintrittsgebühren

 

(1) Die Eintrittsgebühren für alle Beitragsgruppen betragen a – e) 10,00 Euro

 

§ 5

Sonderregelungen

 

(1)    Vereinsaustritt

Der Austritt ist schriftlich zu bekunden und kann jeweils zum Ende eines Geschäftshalbjahres (30.06. und 31.12.) erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist. Ein Widerruf der Einzugsermächtigung ist jeder Zeit möglich.

 

(2)    Fördermitglieder 4 der Vereinssatzung)

Das Aufnahmeverfahren für Fördermitglieder wird dem Vorsitzenden übertragen. Über die Höhe des Vereinsbeitrages entscheiden die Fördermitglieder selbst. Sie muss jedoch mindestens das Zweifache des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr betragen und darf Euro 500 nicht über- schreiten.

 

§ 7

Einspruchsrecht

 

Gegen Entscheidungen des Schatzmeisters, Beitragsfragen betreffend, besteht das Recht des Einspruchs innerhalb von 14 Tagen nach bekannt werden der Entscheidung. Der Einspruch ist dem Vorstand schriftlich in der oben angegebenen Frist mitzuteilen.

 

§ 8

Schlussbestimmungen

 

Diese Beitragsordnung tritt mit der Annahme auf der Mitgliederversammlung am 29. Oktober 2021 in Kraft.