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Jugendordnung des Dresdner SSV e.V.

§ 1 Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugend des Dresdner SSV e.V. sind alle Mitglieder und Jugendliche bis zum 21. Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Jugendausschusses.

§ 2 Aufgaben

Die Jugend des Dresdner SSV e.V. führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendungen der ihr zufließenden Mittel.
Aufgaben der Jugend des Dresdner SSV e.V. sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:
a) Förderung des Sports als Teil der Jugend
b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeiten zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge
d) Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen
e) Pflege der internationalen Beziehungen

§ 3 Organe

Die Organe der Jugend des Dresdner SSV e.V. sind
a) der Vereinsjugendtag
b) der Vereinsjugendausschuss

§ 4 Vereinsjugendtag

4.1 Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage. Der Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Jugend des Dresdner SSV e.V., Stimmberechtigt sind alle Kinder und Jugendliche sowie die Mitglieder des Jugendausschusses.

4.2 Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich statt. Er wird 2 Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe des Tagesordnung und der Anträge durch Aushang einberufen.
Ein außerordentlicher Vereinsjugendtag muss auf Antrag
a) eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages
b) oder eines mit der Hälfte der Stimmen gefassten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses innerhalb von 4 Wochen stattfinden. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage.

4.3 Die Aufgaben des Vereinsjugendtages sind:
a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses
b) Entgegennahme des Berichtes des Vereinsjugendausschusses
c) Beratung und Verabschiedung des Haushaltes
d) Entlassung des Vereinsjugendausschusses
e) Wahl des Vereinsjugendausschusses
f) Wahl der Delegierten zu Jugendtagung, zu denen der Verein Delegationsrecht hat
g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

4.4 Ein Vereinsjugendtag wird beschlußunfähig, wenn die Hälfte der nach Anwesendheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Vorraussetzung ist jedoch, dass die Beschlussunfähigkeit durch die Versammlungsleitung auf Antrag festgestellt wird.

4.5 Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

§ 5 Vereinsjugendausschuß

5.1 Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
a) dem Kinder- und Jugendwart des Dresdner SSV e.V.
b) dem 2. Jugendwart(in) als Stellvertreter(in)
c) zwei Jugenddelegierten die zum Zeitpunkt ihrer Wahl noch 21 Jahre alt sind
d) einem Schriftführer bzw. Schriftführerin
e) weiteren Beisitzern bzw. Beisitzerinnen, die nach Bedarf gewählt werden können

5.2 Der bzw. die Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Im Vorstand wird die Jugend durch Mitglieder des Vereinsjugendausschusses vertreten.

5.3 Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden vom Vereinsjugendtag für 2 Jahre gewählt. In dem Vereinsjugendausschuss ist jedes Mitglied der Jugend des Dresdner SSV e.V. wählbar.

5.4 Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Er ist für die Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und gegebenenfalls dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

5.5 Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Mittel, die der Jugend zufließen.

5.6 Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt.

5.7 Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

§ 6 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur vom ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

( Diese Jugendordnung wurde vom Vereinsjugendtag am 02.04.2008 beschlossen. )

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